Die Satzung

Die Satzung des Pride Magdeburg e.V. wurde auf der Gründungsversammlung am 03. Oktober 2024 beschlossen.

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen Pride Magdeburg. 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ 

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins und Steuerbegünstigung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist 

  • a) die rechtliche Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer geschlechtlichen Identität in Magdeburg, Sachsen-Anhalt, Europa und der Welt zu beenden, 
  • b) Ausgrenzung, Diskriminierung und Intoleranz aufgrund von sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität entgegenzuwirken, 
  • c) Vergewaltigung, Mord und andere Straftaten sowie staatliche Verfolgung aufgrund von sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität mit Vehemenz zu bekämpfen, 
  • d) jeden Menschen in der freien Entfaltung seiner sexuellen Orientierung und seiner geschlechtlichen Identität zu bestärken, 
  • e) die freie Entfaltung der sexuellen Orientierungen und der geschlechtlichen Identitäten aller Menschen in ihrer Vielfalt gesellschaftlich zu ermöglichen, 
  • f) die Interessen der LSBTIAQ* Communitys gegenüber dem Staat und der Gesellschaft, insbesondere der Politik, den Medien, der Kultur, der Wirtschaft und den Religionsgemeinschaften, wahrzunehmen, 
  • g) den Menschen positive LSBTIAQ* Vor-, Leit-, Rollen- und Familienbilder zu vermitteln, 
  • h) innerhalb der LSBTIAQ** Communitys individuelles und kollektives Bewusstsein für die Bedeutung von Alter und Jugend, Gesundheit und Selbstfürsorge und des eigenen psychischen, physischen und sexuellen Wohls zu schaffen, 
  • i) Ausgrenzung, Diskriminierung, Intoleranz und anderen Formen der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit wie etwa Rassismus oder Sexismus innerhalb der LSBTIAQ* Communitys entgegenzutreten. 

(3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch 

  • a) die Schaffung von Öffentlichkeit und Sichtbarkeit, 
  • b) die Einnahme von öffentlichem Raum, 
  • c) die Zusammenarbeit mit anderen gesellschaftspolitischen und Menschenrechtsorganisationen, 
  • d) durch Aufklärung und Bildung sowie durch Verhandlungen und andere nicht-öffentliche Maßnahmen, 
  • e) Beteiligung oder Unterhalt eigener Gesellschaften mit gleichem Zweck, 
  • f) Unterstützung von Institutionen, Gesellschaften und Vereinen mit dem gleichen Zweck. 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(8) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 

(2) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(4) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. 

§3a Ausschluss eines Mitglieds

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 

(2) Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(4) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. 

§4 Beiträge

(1) Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Beiträge erhoben. 

(2) Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung mittels Beitragsordnung. 

(3) Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet die Mitgliedschaft automatisch. 

(4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist abhängig von der Zahlung des Beitrages. 

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und für alle Angelegenheiten zuständig, es sei denn die Satzung regelt diese Angelegenheit abweichend. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 

(4) Die Einberufung erfolgt per Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse. 

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. 

(6) Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. 

(7) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. 

(8) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist von der versammlungsleitenden Person und vom Vorstand (mindestens zwei) zu unterschreiben. 

(9) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. 

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen. 

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

(3) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vorschriften über die Erteilung von Vollmachten bleiben davon unberührt. 

(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

(5) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte, abweichend zu (2) eine Geschäftsführung als besondere Vertretung gemäß § 30 BGB bestellen. 

§8 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes berufen. 

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums beraten den Vorstand und unterstützen den Verein vorrangig bei der Öffentlichkeitsarbeit. Die Arbeit im Kuratorium ist ein Ehrenamt. 

(3) Mit ihrem Engagement setzen sie ein Zeichen gegen Queerfeindlichkeit und stehen für eine offene, freie und diverse Gesellschaft, in der Mensch sein kann, wie Mensch möchte und lieben kann, wen Mensch möchte. 

§9 Ehrenamtliche Bereichsleitung / Sonderbevollmächtigte

Der Vorstand kann zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen für bestimmte Aufgaben ehrenamtliche Bereichsleitungen oder Sonderbevollmächtigte berufen. 

§10 Kassenprüfende

(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine Person nebst Stellvertretung zur Kassenprüfung für die Dauer von zwei Jahren. 

(2) Die Kassenprüfende haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. 

(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht und sind nur ihr gegenüber verantwortlich. 

(4) Die Kassenprüfenden dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören oder mit dem Vorstand in einem verwandtschaftlichen Verhältnis ersten oder zweiten Grades stehen. 

(5) Die Kassenprüfenden unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand. 

§11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb dieses Satzungszweckes zu verwenden hat. 

Magdeburg, 03.10.2024 
Die Mitgliederversammlung